Kurzzeit- / Verhinderungspflege


Kurzzeitpflege:

Für den Fall, dass Ihre häusliche Versorgung kurzzeitig nicht sichergestellt ist oder Sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nicht in Ihr gewohntes Umfeld zurückkehren können, besteht die Möglichkeit die Kurzzeitpflege zu nutzen.

Selbstverständlich können Sie die Kurzzeitpflege auch nutzen, um sich ein eigenes Bild über unsere Einrichtungen zu machen.

UNSER TIPP:

Im Gegensatz zu Verhinderungspflege kann eine Kurzzeitpflege gleich zu Beginn der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Eine Einstufung in einen Pflegegrad ist hierbei jedoch Voraussetzung.


Verhinderungspflege:

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.


Wo wird Kurzzeit- oder Verhinderungspflege angeboten?

In jeder Einrichtung der Vechtetal Pflege GmbH werden eingestreute Plätze für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege angeboten.

Für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege gilt gleichermaßen ein Höchstbetrag von 1.612€ pro Kalenderjahr.

Die maximale Dauer Ihres Aufenthaltes errechnet sich aus dem jeweiligen Tagespflegesatz Ihres Pflegegrades, kann jedoch 6 Wochen nicht überschreiten.